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Allgemeine Nutzungsbedingungen der refive GmbH für Geschäftskunden

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Nutzung sämtlicher Leistungen der refive GmbH (nachfolgend „Refive“).

1. Geltungsbereich

1.1 Leistungsbeschreibung

Refive betreibt eine digitale Einzelhandels-Engagement-Plattform für stationäre Händler und sonstige Unternehmen mit physischen Standorten. Die Plattform umfasst drei funktionale Ebenen:

  • Stationäre Berührungspunkte (In-Store Touchpoints): Digitale Belegzustellung über QR-Code (am Bildschirm, an einem statischen Aufsteller, am Zahlungsterminal oder per NFC-Tap) sowie optional per E-Mail. Zusätzliche Touchpoints umfassen Eingangs-Concierge-Einheiten und produktbezogene Assistenten im Verkaufsbereich (In-Aisle), jeweils via QR oder NFC. Alle Touchpoints sind browserbasiert und erfordern keine App. Die Touchpoints ermöglichen u. a. Attribution-Pixel-Ausspielung (Google, Meta), die Erstellung anonymer und identifizierter Kundenprofile, E-Mail- und WhatsApp-Erfassung mit Marketing-Opt-in, personalisierte Kampagnenausspielung, Retail-Media-Platzierungen, Feedback-Erhebung sowie die Darstellung von Produktinformationen.
  • Post-Purchase-Engagement-Plattform: Eine integrierte Suite bestehend aus einer Customer Data Platform (CDP) für Profilvereinheitlichung, Segmentierung und progressives Profiling; CRM- und Kampagnentools für E-Mail-, WhatsApp- und Digital-Wallet-Pass-Marketing; einer Kundenbindungs-Engine (Punkte, Stufen, Prämien); digitaler Gutscheinverwaltung und personalisierter Angebotserstellung und -einlösung sowie einem digitalen Gutscheinprogramm (Gift Cards).
  • Bereitstellungsmodelle: Refive ist verfügbar als (i) Integrationsschicht, die Daten per API in bestehende CRM-, CDP- oder Loyalty-Systeme des Partners einspeist; (ii) vollständige End-to-End-Plattform, die den Engagement-Stack des Partners ergänzt oder ersetzt; oder (iii) White-Label-Lösung unter der Marke eines Partners oder Wiederverkaufäufers (einschließlich des Avian-Produkts). Das konkrete Bereitstellungsmodell und die enthaltenen Module werden im Vertrag definiert.

Diese Gesamtheit von Leistungen wird nachfolgend als „Software“ bezeichnet. Der genaue Umfang der dem Partner verfügbaren Funktionen und Module richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Leistungspaket. Refive behält sich vor, einzelne Funktionen oder Features zu ändern, zu erweitern oder einzustellen, sofern die im Vertrag vereinbarte Kernleistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

1.2 Vertragsrechtliche Einordnung

Das durch diese AGB begründete Vertragsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis und richtet sich ausschließlich nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB). Die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) finden keine Anwendung. Refive schuldet die Bereitstellung der Software zur Nutzung während der Vertragslaufzeit, nicht jedoch einen bestimmten Werkerfolg.

1.3 Vertragsparteien

Der Vertrag wird zwischen Refive und dem „Partner“ geschlossen. Als Partner gilt jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen von Refive in Anspruch nimmt und kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Der Begriff „Leistungen“ umfasst alle Websites, Software, Produkte und Dienste der refive GmbH.

1.4 Vorrang dieser AGB

Abweichende AGB des Partners finden keine Anwendung, es sei denn, Refive stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss

2.1 Vertragsschlussarten

Ein „Vertrag“ im Sinne dieser AGB bezeichnet jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag, jede Auftragsbestätigung, jede Dienstleistungsvereinbarung oder jede schriftliche oder elektronische Annahme, durch die Refive und der Partner die kommerziellen Bedingungen eines Software-Abonnements vereinbaren und die diese AGB ausdrücklich oder durch Bezugnahme einbezieht. Das Vertragsverhältnis über die Nutzung der Software kann auf eine der folgenden Weisen zustande kommen:

(a) Standardangebot: Angebot durch das Refive-Vertriebsteam in Schrift- oder Textform; Annahme durch schriftliche Bestätigung oder Zahlung der Rechnung.

(b) Self-Service: Auswahl des Leistungsumfangs über die Refive-Website; das Angebot gilt mit Bestätigung oder Zahlung als angenommen.

(c) Individueller IT-Dienstleistungsvertrag: Gesonderter Vertrag mit individuell vereinbarten Leistungen und Bedingungen (ebenfalls „Vertrag“).

2.2 Nutzungsrecht

Nach Vertragsschluss räumt Refive dem Partner das Recht zur Nutzung der Software für die vereinbarte Laufzeit ein, vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungspflichten, ab dem in § 6 genannten Zeitpunkt.

3. Vertragsgegenstand

3.1 SaaS-Leistung

Refive stellt dem Partner für die Vertragslaufzeit Zugang zu den im Vertrag vereinbarten Modulen und Funktionalitäten der Software auf SaaS-Basis bereit. Sonstige Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand und können gesondert beauftragt werden.

3.2 Leistungsumfang

Die dem Partner verfügbaren Funktionen, Module, Touchpoints und Integrationen sind diejenigen, die im Vertrag definiert sind. Refive stellt die vereinbarten Funktionalitäten bereit, einschließlich (soweit vertraglich vereinbart) digitaler Belegzustellung, stationärer Touchpoints, CDP- und CRM-Funktionen, Loyalty- und Gutscheinverwaltung, Gift-Card-Programmen, Wallet-Pass-Marketing und White-Label-Konfigurationen. Der Leistungsumfang kann durch schriftliche Vereinbarung erweitert werden.

3.3 Leistungsauswahl

Der Partner wählt den Leistungsumfang über (a) die Preisseite, (b) den Registrierungsflow auf der Refive-Website oder (c) im Rahmen von Gesprächen mit dem Vertriebsteam.

3.4 Drittsysteme und Schnittstellen

Die Software kann mit Drittsystemen zusammenwirken, die nicht von Refive entwickelt, betrieben oder kontrolliert werden („Drittsysteme“). Refive übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Richtigkeit, Sicherheit oder Kompatibilität von Drittsystemen. Fehler, Ausfälle oder Inkompatibilitäten, die auf Drittsysteme zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Software im Sinne dieser AGB dar.

3.5 Technologiewechsel des Partners (POS- und Infrastrukturänderungen)

Wechselt der Partner sein Kassensystem (POS), seinen Zahlungsdienstleister oder eine sonstige drittanbieter-technische Infrastruktur, in die die Software integriert ist („Technologiewechsel“), hat er Refive hierüber mindestens dreißig (30) Tage im Voraus in Textform zu informieren. Refive wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Integration mit den neuen Systemen des Partners zu unterstützen, kann jedoch keine Kompatibilität mit allen Drittsystemen gewährleisten.

Erforderliche Rekonfiguration, Migration oder neue Integrationsarbeiten infolge eines Technologiewechsels sind zusätzliche Leistungen außerhalb des Vertragsumfangs und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Die Zahlungspflichten des Partners aus diesem Vertrag bleiben während einer Übergangsphase infolge eines Technologiewechsels unberührt. Refive haftet nicht für Beeinträchtigungen der Software während einer solchen Übergangsphase, die auf die Systeme des Partners oder auf Drittsysteme zurückzuführen sind.

Ist die neue Technologie des Partners grundsätzlich inkompatibel mit der Software und kann innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Mitteilung keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Integrationslösung vereinbart werden, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen in Textform kündigen. § 6.10 (Nachlassvereinbarung) findet in diesem Fall insoweit keine Anwendung, als die Kündigung allein auf die technische Inkompatibilität zurückzuführen ist.

4. Pflichten von Refive

4.1 Leistungserbringung

Refive stellt die Software gemäß den in § 11 beschriebenen Verfügbarkeits- und Qualitätsstandards sowie den im Vertrag vereinbarten Leistungen bereit. Der Partner verpflichtet sich zu den in § 5 beschriebenen Mitwirkungsleistungen.

4.2 Inhaltsverantwortung

Für Inhalte und Angebote, die über die Software veröffentlicht oder an Kunden ausgespielt werden und vom Partner bestimmt oder genehmigt wurden, übernimmt Refive keine Verantwortung.

4.3 Rechtskonforme Inhalte

Refive und der Partner sind jeweils verantwortlich dafür, dass ihre Inhalte und Materialien keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzen, insbesondere keine straf-, wettbewerbs-, jugendschutz- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen sowie keine Marken- oder Urheberrechte.

4.4 Datensicherheit

Refive trifft und unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Auftrag des Partners verarbeiteten Daten.

5. Pflichten und Rechte des Partners

5.1 Schulung

Der Partner verpflichtet sich, alle relevanten Mitarbeiter in der Nutzung der Refive-Plattform zu schulen.

5.2 Eigenverantwortung des Partners für Einführung und Nutzung

Der Partner trägt die alleinige Verantwortung für seine eigenen Entscheidungen hinsichtlich der Einführung, Nutzung und Bewerbung der Software in seinem Unternehmen, einschließlich der Entscheidung, die Software an bestimmten Standorten einzuführen oder nicht, sie Kunden zugänglich zu machen oder nicht, und sie weiterhin zu nutzen oder nicht. Solche Entscheidungen des Partners stellen keinen Mangel der Software im Sinne von § 8.1 dar und begründen keine Gewährleistungs-, Haftungs- oder Kündigungsansprüche gegen Refive.

5.3 Nutzungsrechte des Partners

Der Partner räumt Refive ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit befristetes, räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Partner bereitgestellten oder genehmigten Inhalten und Materialien — einschließlich marken- und urheberrechtlich geschützter Inhalte — für die Zwecke der Vertragserfüllung ein. Bei Verletzung dieser Bestimmung stellt der Partner Refive von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung.

5.4 Gegenseitige Vertraulichkeit

Jede Partei hält alle nichtpublizierten Informationen der anderen Partei streng vertraulich und gibt diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiter. Jede Partei behandelt vertrauliche Informationen der anderen Partei als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und nutzt diese nicht für eigene Zwecke außerhalb dieses Vertrags. Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, vor der Offenbarung bereits bekannt waren oder von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden. Die Pflichten überdauern die Vertragsbeendigung um drei (3) Jahre.

5.5 Gesetzliche Compliance

Der Partner verpflichtet sich zur Nutzung der Software ausschließlich im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen, insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

5.6 Mitwirkungspflicht

Der Partner Der Partner wirkt vollumfänglich und nach Treu und Glauben bei der Untersuchung und Behebung gemeldeter Serviceprobleme oder Mängel mit. Dies umfasst insbesondere die Gewährung eines angemessenen Zugangs zu relevanten Systemen, Testumgebungen und technischen Mitarbeitern sowie die Aufbewahrung und Übermittlung von Fehler-Logs und sonstigen angeforderten Nachweisen. Das konkrete Verfahren zur Mangelmeldung, einschließlich der anwendbaren Fristen und erforderlichen Inhalte, ist in § 8.3 geregelt. Refives Untersuchungs- und Behebungspflichten sind während einer wesentlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Partner ausgesetzt. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, stellen keine Pflichtverletzung von Refive dar und begründen kein Recht zur Zahlungsverweigerung, Minderung oder Kündigung.

6. Gebühren und Zahlung

6.1 Zahlungsgrundlage

Die Zahlung der Vergütung erfolgt auf Basis der von Refive übermittelten Rechnungen. Per E-Mail an die vom Partner hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelte Rechnungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt und erfüllen etwaige Schriftformerfordernisse für die Rechnungstellung. Bei Zahlungsverzug ist Refive berechtigt, fällige Ansprüche gegen etwaige Auszahlungsbeträge aufzurechnen.

6.2 Vergütungshöhe

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Vertrag vereinbarten Konditionen.

6.3 Standard-Vertragslaufzeit und Verlängerung

Soweit im Vertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf (12) Monate ab Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums in Textform gekündigt wird. Abweichende Abrechnungs- und Kündigungsfristen sind in § 7.1 geregelt.

Sämtliche Zahlungen sind im Voraus bei Rechnungsstellung fällig.

6.4 Monatliche Abrechnung

Bei ausdrücklich monatlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum am Tag des Vertragsschlusses und verlängert sich automatisch um einen Monat, sofern keine frühzeitige Kündigung gemäß § 7 erfolgt. Rechnungen werden elektronisch per E-Mail übermittelt.

6.5 Jährliche Abrechnung

Bei jährlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum am Tag der Aktivierung des Merchant Admin Accounts und verlängert sich automatisch jährlich, sofern keine frühzeitige Kündigung gemäß § 7 erfolgt. Zahlungen erfolgen in der Regel per Banküberweisung, jährlich im Voraus.

6.6 Preisänderungen bei monatlicher Abrechnung

Bei Preisstufenerhöhung infolge einer Änderung von Standorten, Kassensystemen oder Leistungsumfang stellt Refive die Differenz bis zum Monatsende in Rechnung. Bei Preisstufenverringerung besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.

6.7 Preisänderungen bei jährlicher Abrechnung

Bei Preisstufenerhöhung während des jährlichen Zeitraums stellt Refive den Mehrbetrag täglich anteilig bis Jahresende in Rechnung. Bei Preisstufenverringerung besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.

6.8 Zugangssperrung bei Zahlungsverzug

Im Zahlungsverzug des Partners ist Refive nach einwöchiger Nachfristsetzung berechtigt, den Zugang zu sperren, nachdem der Partner vorab über die beabsichtigte Sperrung informiert wurde. Zahlungspflicht und Verzugszinsen bleiben unberührt. Es gelten §§ 286, 288 BGB.

6.9 Fortsetzung der Vergütungspflicht / Annahmeverzug

Der Vergütungsanspruch von Refive wird durch eine Nichtnutzung der Software durch den Partner nicht berührt, insbesondere nicht durch Deinstallation, Deaktivierung oder sonstige Einstellung der Nutzung. In diesen Fällen bestehen die Vergütungsansprüche gemäß §§ 293–296 BGB (Annahmeverzug) und § 615 BGB fort. Das Risiko einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit, die auf Entscheidungen oder Systeme im Verantwortungsbereich des Partners zurückzuführen ist, trägt der Partner allein. Eine Nichtnutzung begründet kein Recht auf Minderung, Aufrechnung oder anteilige Rückerstattung.

6.10 Rückerstattungsberechnung bei vorzeitiger Beendigung von Rabattverträgen

Wurde dem Partner ein an eine Mindestlaufzeit geknüpfter Preisnachlass gewährt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit beendet, gilt je nach Abrechnungsmodell Folgendes:

  • (a) Vorauszahlung (jährliche Abrechnung): Eine etwaige Rückerstattung vorausgezahlter Gebühren für den ungenutzten Zeitraum wird berechnet, indem vom Gesamtbetrag der Vorauszahlung die Gebühren abgezogen werden, die zum Standardpreis (ohne Nachlassvereinbarung) für den tatsächlich genutzten Zeitraum angefallen wären. Der verbleibende Betrag wird innerhalb von dreißig (30) Tagen erstattet. Zusätzliche Rechnungen werden im Rahmen dieser lit. (a) nicht gestellt.
  • (b) Monatliche Abrechnung mit Preisnachlass: Refive ist berechtigt, die Differenz zwischen dem monatlichen Standardpreis und dem tatsächlich berechneten Vorzugspreis („Differenzbetrag“) für jeden Abrechnungszeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Wirksamwerden der Kündigung in Rechnung zu stellen. Fälligkeit: 14 Tage nach Rechnungstellung.
  • (c) Diese Regelung gilt unabhängig vom Beendigungsgrund, einschließlich außerordentlicher Kündigung gemäß § 7 Abs. 2, es sei denn, ein Gericht letzter Instanz hat rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung aufgrund einer wesentlichen Pflichtverletzung von Refive gerechtfertigt war. Die Rückerstattungsberechnung gemäß lit. (a) und der Differenzbetrag gemäß lit. (b) stellen keine Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) dar, sondern definieren die wirtschaftlichen Bedingungen der Nachlassvereinbarung.

7. Vertragslaufzeit und Kündigung

7.1 Ordentliche Kündigung

Vorbehaltlich der in § 6.3 geregelten Standard-Vertragslaufzeit (zwölf Monate mit dreimonatiger Kündigungsfrist) können die Parteien im Vertrag abweichende Abrechnungs- und Kündigungsregelungen vereinbaren:

(a) Monatliche Abrechnung: Mindestlaufzeit ein Monat; danach monatliche Verlängerung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Beginn eines Verlängerungszeitraums.

(b) Jährliche Abrechnung: Mindestlaufzeit ein Jahr; danach jährliche Verlängerung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Beginn eines Verlängerungszeitraums. Refive übermittelt spätestens zwei Wochen vor Beginn des neuen Zeitraums eine neue Jahresrechnung.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

7.2 Außerordentliche Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB kündigen, wenn: (i) eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht schwerwiegend verletzt hat; (ii) die kündigende Partei eine schriftliche Abmahnung übermittelt hat; und (iii) die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgestellt wurde. Ohne Abmahnung ist die Kündigung nur zulässig, wenn eine Fristsetzung offensichtlich unzumutbar ist. Behauptete Softwaremanmängel begründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung, es sei denn, sämtliche Voraussetzungen gemäß §§ 8.3 und 5.6 sind erfüllt. Die eigene Entscheidung des Partners zur Deinstallation oder Nichtnutzung stellt keinen Kündigungsgrund dar.

7.3 Form der Kündigung

Kündigungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt. Mit Wirksamwerden der Kündigung werden sämtliche Zugänge deaktiviert.

7.4 Datenaushändigung bei Vertragsende

Nach Vertragsbeendigung stellt Refive auf schriftlichen Antrag des Partners innerhalb von dreißig (30) Tagen einen Datenexport in maschinenlesbarem Format bereit, sofern keine ausstehenden Zahlungspflichten bestehen, und löscht oder anonymisiert anschließend alle Partnerdaten gemäß Datenschutzrecht.

8. Mängel, Gewährleistung und Haftung

8.1 Mangelbegriff

Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn die Software wesentlich von der im Vertrag oder in diesen AGB vereinbarten Funktionsbeschreibung abweicht und diese Abweichung reproduzierbar ist. Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:

  • Beeinträchtigungen durch Drittsysteme im Sinne von § 3.4;
  • Beeinträchtigungen durch Hard- oder Software, Netzwerkinfrastruktur oder Systemumgebungen des Partners;
  • Problemen infolge vertragswidriger Nutzung entgegen der Dokumentation von Refive;
  • Fehlfunktionen infolge nicht autorisierter Modifikationen;
  • Leistungsunterbrechungen während vorab angekündigter Wartungsfenster;
  • Ergebnissen, die auf eigene Entscheidungen des Partners hinsichtlich der Einführung, Nutzung oder Bewerbung der Software zurückzuführen sind, wie in § 5.2 näher beschrieben.

8.2 Mangelklassifizierung

Mängel werden eingeteilt in:

  • Kritischer Mangel: Software vollständig nicht verfügbar oder Kernfunktion (Belegausstellung) vollständig ausgefallen, kein Workaround verfügbar.
  • Wesentlicher Mangel: Bedeutende Funktion wesentlich beeinträchtigt, Workaround verfügbar oder Kernfunktion noch betriebsfähig.
  • Geringfügiger Mangel: Nichtwesentliche Funktion beeinträchtigt oder optisches Problem ohne wesentliche Nutzungseinschränkung.

8.3 Mangelrüge und Eskalationsverfahren

Mangelmeldungen müssen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnisnahme in Textform eingehen und Beschreibung, Reproduktionsschritte, Häufigkeit sowie Auswirkungen enthalten. Refive bestätigt innerhalb folgender Fristen:

  • Kritischer Mangel: 4 Werktunden; Workaround oder Behebung innerhalb 1 Werktag;
  • Wesentlicher Mangel: 1 Werktag; Workaround oder Behebung innerhalb 5 Werktagen;
  • Geringfügiger Mangel: 3 Werktage; Behebung im nächsten Update.

Gewährleistungsrechte (einschließlich Minderung und außerordentlicher Kündigung) entstehen erst, wenn vollständige Mangelmeldung, volle Mitwirkung gemäß § 5.6 und Ablauf der Reaktionszeit ohne Behebung durch Refive vorliegen. Später als dreißig (30) Tage nach Kenntnisnahme geltend gemachte Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.4 Haftung für Schäden

Refive haftet für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Datenverluste, die durch angemessene Datensicherung des Partners hätten vermieden werden können. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist vorbehaltlich §§ 8.5 und 8.7 ausgeschlossen.

8.5 Haftungsobergrenze

Die Gesamthaftung von Refive ist auf die Summe der vom Partner in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlten Vergütung beschränkt. Bei kürzerer Vertragsdauer erfolgt eine anteilige Hochrechnung.

8.6 Ausschluss von Folgeschäden

Soweit gesetzlich zulässig, haftet keine Partei für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Datenverluste oder Betriebsunterbrechungen.

8.7 Zwingend anwendbare Haftungsvorschriften

Haftungsbeschränkungen gelten nicht für: übernommene Garantien; Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; arglistige Täuschung oder Vorsatz; sowie zwingende gesetzliche Vorschriften.

8.8 Freistellung

Der Partner stellt Refive von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Pflichtverletzungen des Partners entstehen.

9. Urheberrecht

Die Plattform und ihre Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Entfernung von Kennzeichen, Marken- und Urheberrechtsvermerken ist untersagt.

10. Datenschutz

Refive handelt als Auftragsverarbeiter für den Partner als Verantwortlichen gemäß anwendbarem Datenschutzrecht und verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen deutschen und europäischen Datenschutzvorschriften. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) kann für partnerspezifische Anforderungen abgeschlossen werden.

11. Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit

Refive strebt hohe technische Standards an; eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird weder geschuldet noch garantiert. Refive verpflichtet sich zu einer monatlichen Mindestverfügbarkeit von 99,0 %. Wartungsfenster werden hierbei nicht berücksichtigt.

Vorübergehende Unterbrechungen infolge Wartung, netzwerkbedingter Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Refive oder höherer Gewalt liegen nicht im Verantwortungsbereich von Refive. Refive aktualisiert die Software kontinuierlich; ein Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Zustands besteht nicht. SLAs werden gesondert vereinbart.

12. Allgemeine Angaben

refive GmbH | Angermünder Str. 12, 10119 Berlin | info@refive.io

Geschäftsführer: Mitul Jain, Cristian Martín Peláez

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 215390 B

Diese AGB gelten ab dem 2. Juni 2023.

13. Änderungen dieser AGB

Änderungen werden dem Partner in Textform mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt. Wird nicht innerhalb von sechs (6) Wochen gekündigt, gilt die Zustimmung als erteilt. Auf diese Rechtsfolge wird der Partner ausdrücklich hingewiesen.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Exportkontrolle

Refive hält sämtliche anwendbaren internationalen Handelsgesetze ein.

14.2 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

14.3 Mediation

Refive ist nicht verpflichtet, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die nächste wirksame Regelung ersetzt.

Stand: 1. April 2026